WEG: Anforderungen an die Jahresabrechnung

News vom 31.03.2016
WEG: Anforderungen an die Jahresabrechnung

Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 10.07.2015 (Az. 1 S 160/14) zu den Anforderungen an die Jahresabrechnung Stellung genommen, die der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstellen hat.

  

Eine Jahresabrechnung entspricht demnach nur dann den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn sie sich als eine geordnete und übersichtliche sowie inhatlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr darstellt. Sie müsse für einen Wohnungseigentümer aus sich heraus und ohne Hinzuziehung eines Buchprüfers verständlich sein. Sie sei keine Bilanz- und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die die tatsächlich angefallenen Beträge im Abrechnungszeitraum einander gegenüberzustellen habe.


Das Gericht präzisiert, dass es sich dem Grunde nach um eine einfache Rechnung handelt: Anfangsbestand der Konten zu Beginn des Jahres plus Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Laufe des Jahres minus erfolgter Ausgaben im Abrechnungsjahr. Dies ergebe den Kontostand am Ende des Jahres.


Als zentraler Gesichtspunkt seien daher auch Angaben über die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungsjahres erforderlich, da ansonsten eine Schlüssigkeitsprüfung nicht erfolgen könne. Gleiches gelte für die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.

  

Der gleichwohl die Jahresabrechnung genehmigende Beschluss der Eigentümer sei für ungültig zu erklären, anderenfalls sei die Funktion der Jahresabrechnung, die Kontrolle des Verwalters zu gewährleisten, nicht erfüllt. Es reiche nicht aus, den Verwalter auf eine Ergänzungspflicht zu verweisen, da gerichtlich nur das überprüft werden könne, was innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist auch gerügt wird.